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   BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 30.79   

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https://dejure.org/1981,1441
BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 30.79 (https://dejure.org/1981,1441)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1981 - 5 C 30.79 (https://dejure.org/1981,1441)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1981 - 5 C 30.79 (https://dejure.org/1981,1441)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Anspruch eines Ausländers auf Ausbildungsförderung nach vorhergehender Erwerbstätigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeit der Erwerbstätigkeit - Dauer - Voller Einsatz der Arbeitskraft - Anrechnung - Förderungsfähige Ausbildung

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 1114
  • DVBl 1982, 260
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Gehört die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zum Wesensmerkmal einer förderungsfähigen Ausbildung und ist dieses Wesensmerkmal einer Vollzeitausbildung eigen, dann ist es aber nach der typisierenden Regelung des Bundesausbildungsförderungsrechts mit einer solchen Ausbildung unvereinbar, gleichzeitig eine dauernde und nicht nur gelegentliche Erwerbstätigkeit auszuüben, für die der Auszubildende ebenfalls seine Arbeitskraft voll einsetzen muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 30.79 - ).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 5 B 87.83

    Rechtsmittel

    Wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, steht dieser Rechtsauslegung nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 30.79 - (Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 2) entgegen.

    Allein aufgrund dieser Überlegung ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juni 1981 (a.a.O.) davon ausgegangen, daß nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anrechenbare Erwerbstätigkeit und förderungsfähige Ausbildung, die ihrerseits die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch zu nehmen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG), nicht gleichzeitig nebeneinander herlaufen können.

    Daraus ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht entgegen der Rüge des Beklagten nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1981 (a.a.O.) abgewichen ist.

  • BVerwG, 22.06.1993 - 11 B 28.93

    Ausbildungsförderung - Erwerbstätigkeit - Sicherung der Lebensgrundlage -

    Aus dem auch in der Beschwerde angesprochenen, zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl I S. 989) ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 30.79 - (Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 2 = FamRZ 1981, 1114) kann Gegenteiliges nicht gefolgert werden.
  • BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89

    BAföG - Elternunabhängigkeit - Arbeitslosigkeit

    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84; BVerwG, Urteil v. 4.6. 1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • LSG Hamburg, 20.02.2008 - L 5 B 520/07

    Arbeitsförderung, Voraussetzung für eine Förderung der Berufsausbildung

    Im Bereich des BAföG ist ebenfalls anerkannt, dass Aufenthalt und Erwerbstätigkeit einen Zeitraum von fünf Jahren erreicht haben müssen (BVerwG, Urt. vom 4.6.1981 - 5 C 30/79 - FEVS 31, S. 234 ff, 236; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 18.3.1999 - 16 B 352/99 - Juris Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 8 Rn. 19 f.).
  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88

    Förderungsfähiger Personenkreis bei berufliche Fortbildung und Umschulung

    Allein mit einer solchen Auslegung kann auch der Gefahr begegnet werden, daß die Schulausbildung über einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit vernachlässigt wird allein zu dem Zweck, später die Berufsausbildung durch öffentliche Mittel zu finanzieren (in diesem Sinne auch zu vergleichbaren Vorschriften im BAföG BVerwG FamRZ 1981, 1114).
  • VG Hannover, 25.04.2006 - 10 A 1339/06

    Ausbildungsförderung; Student; Zahlung von Steuern

    Eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BaföG liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich wie im Falle des Vaters der Klägerin um eine regelmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit handelt, welche die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt, der Einkommensteuerpflicht unterliegt und den Betroffenen in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, wobei die beitragsfinanzierten Leistungen der Arbeitslosenversicherung außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1981, - 5 C 30.79 -, FamRZ 1981, 1114).
  • VG Hannover, 25.04.2006 - 10 A 8489/05

    Abgabe; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Ausländer; Ausnahme; BAföG; Beitrag;

    Eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BaföG liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich wie im Falle des Vaters der Klägerin um eine regelmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit handelt, welche die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt, der Einkommensteuerpflicht unterliegt und den Betroffenen in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, wobei die beitragsfinanzierten Leistungen der Arbeitslosenversicherung außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1981, - 5 C 30.79 -, FamRZ 1981, 1114).
  • VG Oldenburg, 14.07.2003 - 5 B 2303/03

    BAföG für (russische) Staatsangehörige

    Sie nehmen die Arbeitskraft des Betroffenen nicht voll in Anspruch, verpflichten regelmäßig nicht zur Entrichtung von Sozialbeiträgen und führen meist auch nicht zu einer Steuerpflicht, weil das relativ geringfügige Jahreseinkommen im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. der Einkommensteuererklärung ganz oder zu einem erheblichen Teil von den Finanzämtern auf Antrag erstattet wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - 5 C 30/79 -, Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 2; OVG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 1978 - VI B 12.77 -, zitiert nach Juris; v. Stern, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 15. Lfg.
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